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BERATUNGSBESUCHE

Beratungsbesuche zum Nachweis bei der Pflegekasse

Wer Pflegegeld bezieht und die Pflege durch Freunde und Familie durchführen lässt, ist nach § 37.3 SGB XI verpflichtet, Beratungsbesuche durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen.

Eines vorab: Die Beratungsbesuche werden zwar auch als Qualitätssicherungsbesuche bezeichnet, sie sind jedoch nicht als Kontrollmechanismen zu verstehen.

Sie sind vielmehr als Hilfestellungen gedacht, damit das geschulte und erfahrene Fachpersonal den nicht-professionellen Pflegerinnen und Pflegern (also die Angehörigen oder den Freunden) Unterstützung und Tipps für den Pflegealltag geben kann.

Beispiele für Beratungsthemen:

FAQ: BERATUNGSBESUCHE

Das ist eine von der Pflegekasse bezahlte Beratungsleistung. Pflegebedürftige, die Leistungen in Form von Pflegegeld beziehen, müssen sich ab dem Pflegegrad 2 in halbjährlichen, ab dem Pflegegrad 4 in vierteljährlichen Abständen im Rahmen eines sogenannten Beratungseinsatzes in besonderer Form beraten lassen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können diese Leistung einmal im Halbjahr beanspruchen.

Dieser sogenannte Beratungseinsatz ist dazu da, die optimale Betreuung pflegebedürftiger Personen sicherzustellen – und zwar nicht allein auf medizinische Versorgung bezogen. Auch die Lebensumstände und die gesellschaftliche Aktivität spielen hierbei eine wichtige Rolle.

Das ist vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person abhängig. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 und 3 ist ein halbjährlicher Rhythmus vorgegeben, für Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 ein vierteljährlicher.

Vom Wahrnehmen dieser Termine hängt die Zahlung des Pflegegeldes ab.

Der Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI darf ausschließlich durch sachkundige Stellen wie professionelle Pflegedienste durchgeführt werden. Wir beraten Sie gerne: 0211 54082150 oder info@lidello.de.

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